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Heilen und Körperpflege
- unsere Weisen haben jede Form von Heilen - auch, wenn es gar keine Melachah ist - an
Shabbat verboten. Hierzu gehören u.a. das Einnehmen von Medikamenten, äußerliche Anwendung
von Heilmitteln (Salben etc.), Massagen usw.
- bei einem Kranken hingegen ist das Heilen gestattet. Im Klartext heißt dies: er darf alle
nötigen Medikamente einnehmen etc. Jedoch darf eine Melachah von einem Juden nur
bei Lebensgefahr gemacht werden - von einem Nichtjuden dürfen jedoch alle nötigen Aufgaben,
auch Melachot, für einen Kranken ausgeführt werden.
- folgende Personen werden als "Kranke" betrachtet:
- jemand, der aufgrund einer Krankheit im Bett liegt
- jemand, der starke Schmerzen hat
- ältere Menschen
- kleine Kinder
- eine Wöchnerin bis 30 Tage nach der Geburt
Ein Kranker, der bereits genesen ist, darf zur Verhütung eines Rückfalls alle
Medikamente einnehmen.
- Baden am Shabbat ist selbst dann verboten, wenn das Wasser bereits vor Shabbat in der
Wanne war. Einzelne Körperteile (Gesicht, Hände, ...) darf man hingegen waschen - jedoch
ohne Verwendung von Seife oder Waschlappen. Wenn ärztlich verordnet, darf ein Baby
gebadet werden; auch hier jedoch wieder ohne Lappen oder Watte. Nasse Haare dürfen nicht
ausgepresst werden (siehe Melachot Nr. 5 & 13).
- Schwimmen an Shabbat ist generell verboten.
- Flüssiges Parfüm (z.B. Deo) darf man auf den Körper spritzen, jedoch nicht auf Kleidung
oder Taschentuch. Ein Stift (Deoroller o.ä.) darf nicht benutzt werden.
Musizieren
- das Spielen von Musikinstrumenten am Shabbat ist verboten. Ebensowenig darf eine
elektrische Glocke betätigt werden. Auch das Schlagen mit einem Türklopfer sollte
man vermeiden - stattdessen kann man jedoch mit einem Gegenstand klopfen, der dazu
eigentlich nicht bestimmt ist (z.B. mit dem Deckel eines Briefkastens).
- Tanzen und Klatschen ist im Allgemeinen erlaubt (zur Shabbatfreude). Aufgrund des
trotzdem gültigen Verbotes von Musikinstrumenten soll jedoch selbst das Taktschlagen
(z.B. mit einem Löffel am Glas o.ä.) unterlassen.
Absondern
- das Teweln von Gegenständen am Shabbat ist selbst dann verboten, wenn man
im Haus der Mikweh wohnt und nicht tragen muß. Wird ein solcher Gegenstand
jedoch am Shabbat benötigt, schenkt man es einem Nichtjuden und borgt es sich
sodann von ihm (in diesem Fall ist kein Teweln erforderlich).
- verboten ist auch das Absondern von Terumah sowie dem Zehnten. Hat man
vergessen, Challah von Brot oder Matzah zu nehmen, darf man dies am
Shabbat nicht tun. Außerhalb von Israel kann man in diesem Fall von jedem Brot
ein Stück bis nach Shabbat weglegen, um die Challah dann abzusondern. In
Israel (oder auch bei Früchten aus Israel) kann man diese Regel nicht anwenden.
Bitten an einen Nichtjuden
- nicht einmal an einem Wochentag darf man einen Nichtjuden darum bitten, am Shabbat
eine Melachah für einen Juden auszuführen. Einige Ausnahmen hiervon sind:
- bei einem Kranken
- vor Einbruch der Nacht darf ein Nichtjude eine nötige Melachah (z.B.
das Entzünden eines vergessenen Jahrzeitlichts) machen.
- wenn man durch die Melachah kein zusätzliches "Vergnügen" hat (das
wäre der Fall beim Entzünden von Licht, sodaß man Lesen kann), darf man es
andeuten - aber nicht ausdrücklich darum bitten (das Öffnen eines Briefes
oder das Löschen eines Lichtes wäre auf diese Weise z.B. erlaubt).
- auch wenn ein Nichtjude von sich aus eine Melachah für den Juden machen
will (z.B. ein Licht anzünden), muß man ihn davon abhalten; hat er die Melachah
bereits ausgeführt, darf man hiervon nicht "profitieren" (s.o.). Hat er sie jedoch
für sich selbst gemacht, gilt dies nicht; man darf ihn in diesem Falle sogar z.B.
darum bitten, das Licht noch brennen zu lassen, wenn er geht. Handelt es sich jedoch
um eine Melachah, die für zwei Menschen größeren Aufwand benötigt als für
einen (z.B. Kochen von Milch, die man trinken möchte), ist es wiederum verboten.
- unter folgenden Bedingungen darf man vor Shabbat einem Handwerker einen
Auftrag erteilen, auch wenn er diesen Am Shabbat ausführt:
- er darf nicht im Hause des Juden ausgeführt werden
- man darf nicht ausdrücklich verlangen, daß er (auch) am Shabbat ausgeführt wird
- man darf es nicht kurz vor Shabbat bringen und verlangen, daß es direkt nach
Shabbat fertig sein soll.
Gedanken über Melachot
- von einer Melachah, die man nach Shabbat tun will, darf man nicht reden
(z.B. "ich werde schreiben"). Einzige Ausnahme ist das Gehen - man darf jedoch
nicht vom "Fahren" reden, sondern muß stattdessen das Wort "Gehen" verwenden
(fahren impliziert das Benutzen eines Gefährts, welches am Shabbat verboten ist).
- man darf keinen Angestellten für nach Shabbat engagieren (natürlich auch nicht
für den Shabbat selbst).
- über den Preis eines Gegenstandes, den jemand kaufen will, darf man nicht reden.
Interessiert sich jedoch niemand für den Erwerb desselben, darf man es.
- Messen ist nur für einen Kranken oder für eine Mitzvah erlaubt, z.B.:
- Fiebermessen
- die richtige Dosis einer Medizin abmessen
- ausmessen, ob ein Kiddushbecher die richtige Größe hat
- Kaufen und Verkaufen ist nur unter speziellen Umständen erlaubt (fragen Sie
hierzu Ihren Rabbiner) und soll deshalb unterlassen werden.
- ein Geschenk zu machen ist nur erlaubt, wenn dieses für Shabbat selbst benötigt
wird (Bar-/Bat-Mitzvah-Geschenke deshalb nicht am Shabbat überreichen).
- für eine am Shabbat verrichtete Arbeit darf ein Jude kein Geld nehmen (z.B. ein
Babysitter, der am Shabbat auf Stundenbasis kommt). Ist er hingegen wöchentlich
oder monatlich angestellt und wird pauschal bezahlt, darf er das Geld annehmen.
- man darf zwar über Geschäftsprobleme nachdenken - jedoch nichts tun, was
als Vorbereitung einer Melachah interpretierbar ist (z.B. das Lesen
von Geschäftspapieren, das Betrachten von Schaufenstern für den Einkauf nach
Shabbat). Am besten ist es natürlich, am Shabbat gar nicht an sein
Geschäft zu denken.