Melachot
Auch wenn man das Wort "Melachah" im Allgemeinen mit "Arbeit"
übersetzt (und der Begriff "malochen" davon abgeleitet wird), hat es nichts mit
körperlicher Anstrengung zu tun. So könnte man - rein theoretisch - im eigenen
Haus den ganzen Shabbat ein Klavier vom Keller auf den Boden und wieder zurück
tragen, ohne dabei eine Melachah zu verrichten; schaltet man dann jedoch
das Licht ein (oder aus), so ist dies eine Melachah, und man hat damit den Shabbat
gebrochen.
Was aber ist nun eine Melachah? Es ist, kurz gefasst, eine Tat, die
eine Sache in ihrem Wesen verändert. Zurückgeführt werden die Melachot
auf die Tätigkeiten, die zum Bau der Stiftshütte nötig waren. Dies sind
insgesamt 39 "Haupt-Arbeiten", die wiederum in Unterkategorien aufgeteilt
werden. Desweiteren gilt für diese am Shabbat verbotenen Tätigkeiten:
- hat man (wenn auch versehentlich) eine Melachah verrichtet, so
darf man davon am Shabbat keinen weiteren Nutzen ziehen (z.B. darf man
nicht bei einem Licht, das man versehentlich angezündet/angeschaltet
hat, lesen).
- im Falle von Lebensgefahr (oder auch nur dem Verdacht einer solchen),
darf und soll man alles nötige tun, um das Leben zu retten. Die
Entscheidung soll man nach eigenem Verstand treffen und dann ohne
Zögern handeln. Wenn keine "Gefahr im Verzug" ist (also nicht sofort
gehandelt werden muß), ist es besser, alles nötige durch einen
Nichtjuden oder, falls dies nicht möglich ist, durch einen "Katan"
ausführen zu lassen.
- eine Tätigkeit, die selbst keine Melachah ist, jedoch
unbeabsichtigt eine Melachah geschehen lassen kann (z.B. auf
dem Rasen zu laufen, ohne zu beabsichtigen, Gras auszureißen - obwohl
dies möglicherweise geschehen kann), ist erlaubt. Ist es jedoch sicher,
daß durch diese Tätigkeit eine Melachah geschieht (z.B. Waschen
der Hände über Pflanzen - obwohl man dies nicht tut, um die Pflanzen
zu bewässern), ist sie verboten.
Die 39 Melachot
1. Pflügen
- Graben von Vertiefungen (z.B. ein Loch im Garten) oder das Befüllen
derselben mit Erde oder Sand. Auch das Ebnen der Erde gehört hierzu.
- Kehren im Haus ist erlaubt - jedoch nicht im Garten (vorbeugend gegen den
vorigen Punkt, damit man nicht zum Ebnen der Erde kommt).
- schwere Gegenstände dürfen nur über Sand bzw. Erde gezogen werden, wenn
dabei mit Sicherheit keine Erde aufgerissen wird
- Kinder dürfen im Haus mit Murmeln spielen - nicht jedoch im Garten
- das Streuen von Sand, Asche oder Salz auf Eis sollte man, sofern möglich,
einem Nichtjuden übertragen
2. Säen
Alles, was dazu beiträgt, Pflanzen oder Samen wachsen zu lassen, ist verboten:
- Hände waschen über Gras oder anderen Pflanzen ist verboten.
- Gleiches gilt auch für Topfpflanzen. Hier soll der Topf auch nicht
bewegt werden, weil dies das Wachstum der Pflanze beeinflusst.
- Das werfen von Samen oder Kernen auf die Erde ist verboten,
wenn die Möglichkeit besteht, daß sie wachsen werden (auf der Straße
oder dem Gehweg ist dies nicht der Fall, da es zertreten würde).
- Blumen, die im Wasser aufgehen, darf man nicht ins Wasser stellen
(auch nicht, wenn sie gerade aus der Vase gefallen sind). Blätter
und Grünes (ohne Blumen) darf man in das Wasser zurückstellen, aus
dem sie gefallen sind oder genommen wurden.
- Trockenobst darf man zum Aufgehen ins Wasser legen (es wächst ja
auch nicht mehr).
3. Ernten
- Pflanzen oder Pflanzenteile dürfen weder abgerissen noch abgeschnitten werden.
- laufen auf Gras ist erlaubt (weil es ohne die Absicht des Ausreißens
geschieht). Durch sehr hohes Gras muß man entsprechend langsam gehen,
weil es sonst sicher aus- bzw. abgerissen wird.
- Alles, was wächst, ist mukzeh und darf nicht berührt werden.
An einer Blume darf man riechen, ohne sie zu berühren - aber nicht an
Obst (damit man es nicht etwa versehentlich pflückt). Obst, das man
unter einem Baum findet, ist ebenfalls mukzeh, da es evtl. am
Shabbat abgefallen ist.
- Auf einen Baum darf man nicht klettern, auch nicht mit einer Leiter.
Man darf auch nichts an einen Baum hängen.
- Reiten auf einem Tier haben unsere Gelehrten verboten, damit man
sich nicht versehentlich einen Zweig als Rute abreißt.
4. Garben binden
- sammeln von Gegenständen, die im Garten oder auf dem Feld liegen
(z.B. Holz, Obst, Gemüse) ist verboten. Im Haus darf man es, sofern
die Sachen nicht weit auseinander liegen.
- Obst zusammenpressen oder mit einer Schnur zusammenbinden ist verboten.
- Man darf auch keine Kette machen, indem man z.B. Perlen an eine Schnur hängt.
5. Dreschen
Umfaßt das Dreschen von Getreide - aber auch das Herausnehmen von
Erbsen aus den Hülsen. Desweiteren:
- Obst auspressen: Außer Trauben und Oliven darf man alle Früchte direkt
auf Eßwaren (z.B. eine Zitrone auf Salat), nicht jedoch in eine Flüssigkeit
(z.B. Zitrone in Tee) auspressen.
- das Aussaugen von Saft aus Obst ist ebenfalls bei allen Früchten erlaubt,
nur bei Trauben und Oliven sollte man es wiederum vermeiden. Wenn man eine
ganze Traube in den Mund nimmt, darf man dann Schale und Kerne wieder aus
dem Mund geben.
- in Wasser eingeweichte oder gekochte Rosinen darf man nicht auspressen,
um daraus Wein zu machen.
- in Essig oder Wasser eingelegtes Gemüse (z.B. eingemachte Gurken) darf
man nicht auspressen, wenn man die Flüssigkeit verwenden will. Ist man an
der Flüssigkeit nicht interessiert, ist es erlaubt.
- Kühe darf man am Shabbat nicht melken. Man kann diese Aufgabe jedoch
einem Nichtjuden übertragen, damit das Tier keine Schmerzen leidet. Ist
dies nicht möglich, so darf man die Melkmaschine (vor dem Einschalten durch
eine Schaltuhr) befestigen und (nachdem die Maschine sich abgeschaltet hat)
wieder abnehmen.
- Gefrorenes darf man nur durch Vermischen mit anderen Speisen oder Getränken
auftauen (z.B. Eiswürfel in Cola), nicht aber mit den Händen zerschmelzen
(z.B. Schnee).
- verschüttete Flüssigkeiten dürfen aufgewischt werden (Ausnahme: Wasser,
siehe Melachah Nr. 13) - man darf das Tuch allerdings nicht auspressen.
Will man die Flüssigkeit jedoch verwenden, darf man sie nicht aufwischen
(man kann das Tuch ja nicht am Shabbat auspressen).
- Watte, Waschlappen oder ein Tuch darf man nicht benutzen, um z.B. ein Baby
zu waschen oder mit Öl einzuschmieren.
- nassgewordene Haare darf man nicht auspressen.
6.-8. Windschaufeln, Auslesen, Sieben
Sind zwei oder mehr Sorten vermischt, darf man nicht eine Sorte davon
abtrennen. Dies gilt sowohl für Eßbares als auch für nicht Eßbares (also z.B.
auch für Kleidung und Besteck). Unter folgenden Bedingungen ist ein Auslesen
erlaubt:
- man kann aus einer Menge das herausnehmen, was man benutzen will, wenn man
das andere liegen lässt (also z.B. aus einem Besteckkorb einen Löffel, oder
aus einem Korb mit gemischtem Obst eine Frucht zum essen entnehmen)
- das Gewünschte muss ferner unmittelbar vor seiner Benutzung entnommen
werden, nicht früher (die o.g. Frucht also z.B. unmittelbar vor ihrem
Genuss). Für eine gemeinschaftliche Mahlzeit darf eine Person alles
benötigte entnehmen. Es macht hier auch nichts, wenn davon dann etwas
übrig bleibt - es darf jedoch nicht absichtlich mehr als benötigt
entnommen werden.
- es darf kein Gefäß zum Trennen benutzt werden (also z.B. kein Sieb, um
Flüssigkeit, und auch keinen Schöpflöffel mit Löchern, um feste
Bestandteile abzutrennen)
Desweiteren gilt:
- will man eine Fliege (oder einen anderen Fremdkörper) aus Wein, Kaffee o.a.
entfernen, muß man diesen immer zusammen mit etwas Flüssigkeit (und nicht
für sich allein) entnehmen - am besten sogar mit etwas Flüssigkeit
zusammen abschütten.
- Rahm darf man nur von der Milch abnehmen, wenn man ihn sofort benutzen will
(andernfalls darf man ihn nicht vollständig oder muß auch etwas Milch mit
abnehmen). "Klümpchen" aus z.B. Pudding oder Griesbrei darf man nicht
entfernen.
- es muß immer das Essbare vom nicht Essbaren getrennt werden, nicht
umgekehrt (also z.B. den Fisch von den Gräten - nicht aber die Gräten vom
Fisch, Fleisch vom Knochen - nicht aber Knochen vom Fleisch). Bei fettem
Fleisch ist ähnlich zu verfahren wie bei Rahm (s.o.): entweder etwas Fett
am Fleisch belassen, oder etwas Fleisch mit entfernen.
- unerwünschtes Gemüse oder Knochen dürfen nicht aus der Suppe entfernt,
sondern müssen im Topf bzw. auf dem Teller zurückgelassen werden. Bei
Hühnerfleisch darf man das Fleisch vom Knochen abnehmen - nicht jedoch den
Knochen aus dem Fleisch ziehen.
- Obst, Eier, Nüsse etc. darf man nur unmittelbar vor dem Gebrauch (oder vor
der gemeinschaftlichen Mahlzeit, s.o.) schälen. Schneidet man schlechte
Stellen weg, muss auch immer etwas gutes mit weggeschnitten werden (um
nicht Nicht-Essbares von Essbarem zu trennen, s.o.).
- fällt beim Öffnen von Steinobst (Kirschen, Pfirsiche etc.) der Kern heraus,
macht dies nichts. Bleibt er jedoch verbunden, muss man ihn festhalten und
die Frucht mit der anderen Hand wegziehen.
- zum Trennen der Teeblätter (oder Beutel) vom Tee darf keinesfalls ein Sieb
(oder eine Kanne mit kleinen Löchern am Ausguss, die eben selbige Funktion
haben) benutzt werden. Man darf die Flüssigkeit von oben entnehmen; den
letzten Tropfen wiederum nur unmittelbar vor Gebrauch. Teeblätter oder
Beutel dürfen jedoch nicht ausgepresst werden (siehe Melachah Nr. 5).
- Hat man Reiskörner o.ä. dem Salzstreuer beigegeben (um Klumpen zu vermeiden),
darf man den Streuer nicht benutzen (da der Deckel dann als Sieb betrachtet
wird).
- Im Mund darf man alles Nicht-Essbare (Gräten, Knochen, Kerne etc.)
entfernen.
9. Mahlen
- was nicht auf der Erde wächst (z.B. Fleisch, Eier, Käse) darf ganz klein
geschnitten werden.
- was auf der Erde gewachsen ist (z.B. Obst, Gemüse) darf nur unter folgenden
Bedingungen klein geschnitten werden:
- es darf nicht in zu kleine Stücke geschnitten werden (Ausnahme: für Babies)
- das Kleinschneiden muß unmittelbar vor der Mahlzeit erfolgen, zu der
die Stücke gegessen werden sollen.
- es darf keine Maschine zum Mahlen bzw. auch kein Reibeisen zum Zerreiben
benutzt werden. Anstelle eines Hackmessers muss man ein gewöhnliches
Küchenmesser verwenden.
- Kartoffeln, Bananen o.ä. dürfen nicht mit einer Gabel zerdrückt werden.
Wenn etwas für ein Kleinkind zerdrückt werden muss, soll man dies z.B. mit
dem Griff eines Löffels tun.
- man darf aus Brot Brotkrumen machen (da es vorher bereits in kleinere
Stücke zerteilt war). Gleiches gilt für Mazzah, Kuchen und ebenso bei
verklumptem Salz bzw. Zucker. Es darf jedoch hierzu keine Maschine
verwendet werden.
10. Kneten
Hierzu zählt jedes Mischen einer Flüssigkeit mit einem Pulver oder
kleingeschnittenen Speiseteilen, so dass eine breiartige Mischung entsteht
(z.B. zerdrücktes Gemüse oder Kartoffeln mit Bratensoße). Unter folgenden
Bedingungen jedoch ist das Mischen erlaubt:
- die Reihenfolge, in der man die einzelnen Zutaten zusammenbringt, muss
geändert werden (beginnt man z.B. gewöhnlich mit der Flüssigkeit, und fügt
dann die festen Bestandteile hinzu - so muss man hier genau umgekehrt
verfahren).
- man darf nicht wie gewöhnlich mit Löffel oder Gabel mischen. Entweder man
mischt mit der Hand, oder mit kreuz- und quer-Bewegungen eines Löffels,
wobei man den Löffel nach jeder Bewegung herausnimmt.
- die Mischung darf nicht zu dick werden (sie muss zumindest so dünn bleiben,
dass man sie aus der Schüssel leeren kann).
In jedem Fall ist es verboten, aus Pulver mit Milch oder Wasser einen Pudding
herzustellen.
11. Kochen und Backen
- den Herd soll man vor Shabbat mit einem Blech o.ä. abdecken. Alle Speisen,
welche man auf der Kochstelle stehen lässt, sollten bereits vor Shabbat
vollständig fertig gekocht sein (andernfalls darf man weder den Topf
bewegen, nicht aus ihm herausnehmen, nicht umrühren und auch den Deckel
nicht auf den Topf zurücklegen, bis die Speise darin fertig ist, weil
all dies das Kochen beschleunigt).
- auf den abgedeckten Herd zurückstellen darf man unter folgenden Bedingungen:
- die Speise muss bereits vollständig fertig gekocht sein (wenn sie, wie
z.B. Tscholent, durch das Zurückstellen besser wird, macht dies jedoch
nichts).
- der Topf muss in der Hand gehalten und darf nicht abgestellt werden,
wenn er vom Herd genommen wurde. Auf dem Tisch abstützen darf man ihn
jedoch.
- man muss vorher beabsichtigen, ihn zurückzustellen.
- die Speise muss noch heiß sein.
- es ist nichts in den Topf hinzugefügt worden.
- Solange der Topf auf der Kochstelle steht, soll ihm besser nichts entnommen
werden. Deshalb nimmt man ihn in die Hand, entnimmt sodann, was man braucht,
und stellt ihn wieder zurück. Absichtliches Umrühren soll vermieden werden,
auch wenn der Topf nicht mehr auf der Kochstelle steht.
- "Kli Rischon", "Kli Scheni" etc:
- in ein Kli Rischon darf nicht hineingegeben werden, solange es
noch wärmer als 40°C ist. Ausnahme: fertig gekochte Speise (z.B. ein fertig
gekochtes Stück Fleisch ohne Sauce).
- aus einem Kli Rischon darf auch nichts direkt auf eine Speise
gegossen werden (dies könnte sonst die Speise zumindest teilweise
kochen).
- in ein Kli Scheni darf alles, was bereits fertig gekocht ist,
hineingegeben werden (auch wenn das Kli Scheni noch heiß ist).
Rohe, ungekochte Speisen sollen jedoch nicht in ein Kli Scheni
gegeben werden.
- Gebackenes (z.B. Brot) soll man nicht in ein Kli Scheni geben.
Ausnahme: in Öl (schwimmend) Gebackenes wird als gekocht betrachtet.
- ist das Gekochte etwas Festes (Kugel oder Reis), gilt hier das Kli
Scheni, als wäre es ein Kli Rischon.
- da ein Kli Schlischi nicht mehr kochen kann, darf man hier auch
Gebackenes (also z.B. Brot) und auch rohe Speisen hineingeben
(Ausnahmen bilden leicht kochbare Speisen wie Ei, Salzhering, Tee,
Kaffee).
- zum Wärmen von Speisen:
- etwas Kaltes und sogar ungekochtes darf man in einem Gefäß in heißes
Wasser stellen (vorausgesetzt, das Wasser ist nicht in einem Kli
Rischon).
- zum Anwärmen darf man Speisen auch in die Nähe der Heizung bzw. des
Herdes stellen, solange die Temperatur an jener Stelle 40°C nicht
erreicht.
- Tee-Essenz sollte man vor Shabbat zubereiten und möglichst auch bereits von
den Teeblättern trennen (wegen Melachah Nr. 8). Am Shabbat kann man
sodann heißes Wasser in ein Teeglas bzw. eine Tasse geben, und die Essenz
sodann hinzufügen (bzgl. der Reihenfolge siehe zu Melachah Nr. 10).
Löslichen Kaffee/Tee sowie Zucker oder Süßstoff können in ein Kli
Scheni zugefügt werden, da sie bereits gekocht sind (jedoch nicht vom
Kli Rischon direkt darauf gießen!). Gleiches gilt auch für gekochte
bzw. pasteurisierte Milch.
- Abwaschen:
- Geschirr bzw. Besteck, welches man am Shabbat noch wieder braucht,
darf abgewaschen werden. Braucht man es jedoch nicht mehr am Shabbat,
soll man es auch nicht am Shabbat abwaschen.
- muss man bereits aus obigem Grunde abwaschen, kann man auch nicht
benötigtes mit abwaschen.
- es muss zuerst das heiße Wasser eingelassen werden, und dann erst das
schmutzige Geschirr hinzufügen - nicht umgekehrt (also nicht heißes
Wasser vom Kli Rischon auf das Geschirr geben)!
- wird ein Boiler zur Heißwasserbereitung verwendet, darf man die
Heißwasserleitung nicht benutzen, auch wenn der Strom abgeschaltet
ist (es liefe dann kaltes Wasser in den Boiler und würde durch das
heiße Wasser gekocht).
- man darf zum Abwaschen keinen Lappen benutzen (siehe Melachah
Nr. 13).
- das nasse Geschirrtuch darf nicht ausgewrungen (siehe Nr. 13) oder
über eine Heizung, die 40°C oder wärmer ist, zum Trocknen gelegt
werden.
- einen heißen Topf darf man am Shabbat nicht vom Herd nehmen und ihn
zum Warmhalten in Wolldecken o.ä. einwickeln. Vor Shabbat ist dies
erlaubt, wenn keine neue Wärme dabei hinzukommt (auf dem Herd darf
man dies z.B. nicht). Jedoch darf man ein Getränk auch am Shabbat in
eine Thermoskanne/Thermosflasche gießen.
Trotz all der hier aufgezählten Probleme soll man am Shabbat warmes Essen
haben, wegen "Kewod Shabbat" (zur Ehre des Shabbat) und "Oneg Shabbat"
(Shabbat-Freude/Genuß des Shabbat).
12. Scheren
- Haare:
- Haare schneiden und ausreißen ist verboten.
- einen Kamm darf man nicht benutzen (dabei werden mit Sicherheit Haare
ausgerissen). Eine weiche Bürste hingegen darf man benutzen (sogar wenn
auch damit möglicherweise Haare ausgerissen werden).
- Haaröl u.ä. dürfen nicht benutzt werden (wegen Melachah Nr. 5)
- Nägel und Haut:
- Nägel darf man weder schneiden noch mit der Hand abreißen oder mit den
Zähnen abbeißen.
- kleine Hautstücke (z.B. an den Fingern) dürfen selbst dann nicht
vollständig abgerissen werden, wenn sie schon lose sind. Das gilt
gleichermaßen für den Schorf einer Wunde o.ä..
- obiges gilt nicht nur für den Menschen, sondern für alle Lebewesen. Man
muss also z.B. auch aufpassen, einem Pelzmantel keine Fasern herauszureißen,
oder auch Federn bei Geflügel (ob es lebt oder nicht).
13. Waschen
Unter diesen Begriff fällt jede Tätigkeit, durch die ein Kleidungsstück (oder
Stoff ganz allgemein) gereinigt oder gebleicht wird.
- Einweichen löst den Schmutz - daher darf kein Stoff in Wasser gelegt werden.
- ein nasses Tuch oder Kleidungsstück darf nicht ausgewrungen werden.
- man darf im Regen spazierengehen. Jedoch dürfen die nassen Kleider sodann
weder ausgedrückt, noch dürfen die Regentropfen abgeschüttelt werden. Noch
nicht zergangene Schneeflocken darf man jedoch abschütteln.
- aufgrund von Melachah Nr. 11 (Kochen) darf man nasse Kleidungsstücke
oder Tücher nicht an einem Ort aufhängen, wo sie eine Temperatur von 40°C
erreichen könnten (also z.B. über einer Heizung). Aber auch an anderer
Stelle darf man sie nicht aufhängen, weil es danach aussehen könnte, als
hätte man am Shabbat gewaschen. Das gilt auch, wenn es niemand sieht. Man
darf sie allerdings auf andere Art aufhängen, als für gewaschene Wäsche
üblich (z.B. über einen Stuhl).
- Fäden, Federn u.ä. dürfen von Kleidungsstücken entfernt werden, auf die sie
gefallen (aber nicht in sie eingedrungen) sind. Schmutz, der in den Stoff
eingedrungen ist (z.B. Staub) darf nur abgenommen werden, wenn es so wenig
ist, dass man das Kleidungsstück auch so tragen würde. Ist es mehr, darf
man es nicht selbst entfernen (man darf es jedoch durch einen Nichtjuden
entfernen lassen). Die Verwendung einer Kleiderbürste ist generell nicht
erlaubt.
- ist Stoff durch Speisen beschmutzt worden (etwa ein Tischtuch oder die Hose),
darf man diese mit der stumpfen Seite eines Messers oder einem Tuch von
oben abnehmen - jedoch nicht die Flecken durch abkratzen oder reiben
entfernen. Angetrocknetes darf man gar nicht entfernen.
- auf keinen Fall dürfen Flecken mit Wasser benetzt werden.
- mit Ausnahme von Wasser dürfen alle Flüssigkeiten, wenn sie vergossen
wurden, mit einem Tuch aufgenommen werden (bei Wasser ist dies nur für
sehr geringe Mengen erlaubt - andernfalls darf es nur mit einem dazu
bestimmten Putzlappen aufgenommen werden). Keinesfalls dürfen Tuch oder
Lappen ausgedrückt werden (wegen Melachah Nr. 5).
- Kleidungsstücke, Tücher u.ä. dürfen nicht in vorhandene Falten zurückgelegt
werden. Anders zusammenlegen darf man sie jedoch, auch wenn sich dabei neue
Falten bilden.
14. Hecheln
Fäden, welche sich ineinander verwickelt haben, dürfen nicht auseinander
genommen werden.
15. Färben
- das Färben ist bei allen Gegenständen, egal aus welchem Material, verboten.
Ausgenommen sind Eßwaren (z.B. bereiten von Sirup oder Kaffee) - jedoch ist
auch hier die Zugabe eines Farbstoffs unter der Absicht der Färbung
verboten.
- der menschliche Körper darf auch nicht gefärbt werden (dies betrifft z.B.
Nagellack, Lippenstift u.a.m.).
- hat man sich die Hände z.B. an Beeren gefärbt und will sie an einem Tuch
abwischen, soll man sie zunächst waschen (um nicht das Tuch zu färben).
Ist dies zu umständlich, darf man sie auch so abwischen (da das Färben
hierbei nicht die beabsichtigte Tätigkeit ist). Dasselbe gilt auch für
Wunden, auf die man einen Verband legen will (Färbung durch das Blut).
16. Spinnen
Aus Stoff-Fasern darf man keine Fäden drehen (gilt z.B. auch für
ausgefranzte Zizith).
17.-19. Weben
- es darf keinerlei Stoff hergestellt werden (hierzu gehören auch Stricken
und Stopfen).
- auch das Flechten von Haaren zu Zöpfen sowie das Auflösen derselben ist
verboten.
20. Fäden trennen
Fäden aus einem Gewebe zu ziehen ist verboten. An den Rändern eines Stoffes
muss man besondere Vorsicht walten lassen, da die Fäden dort besonders locker
sind und sich leicht lösen können.
21.-22. Knoten knüpfen und lösen
- man darf keinen Knoten knüpfen, der sich hält (ein Knoten am Ende einer
Schnur, ein Doppelknoten, verbinden zweier Stricke). Hält der Knoten jedoch
nicht, so darf man ihn Knüpfen (Knoten mit Schleife z.B. am Morgenmantel,
Schuhbänder). Diese sollen jedoch mit der Absicht gemacht werden, sie binnen
24h wieder zu lösen.
- Knoten, die am Shabbat nicht geknüpft werden dürfen, dürfen am Shabbat auch
nicht gelöst werden (auch nicht mit einer Hand).
- zusammengebundene Gegenstände (z.B. neue Handschuhe bzw. Strümpfe) dürfen
nicht getrennt werden. Angeheftete Zettel (z.B. an Wäschestücken) darf man
nicht ablösen. Wird eines dieser Dinge dringend benötigt, darf man durch
einen Nichtjuden trennen lassen.
- in Schuhe, in welchen noch nie Schnürsenkel waren, dürfen am Shabbat auch
keine eingefädelt werden. Sind sie jedoch nur herausgefallen, darf man sie
wieder zurück geben.
- ein versehentlich aus einer Schleife entstandener Knoten darf gelöst werden.
- ein um Esswaren gebundener Strick oder Faden (z.B. bei Rouladen) darf
sowohl aufgebunden als auch aufgeschnitten werden.
23. Nähen
- Nähen ist am Shabbat generell verboten (auch kleine Ausbesserungen wie z.B.
das Annähen eines Knopfes). Ein loser Knopf darf weder abgerissen noch
durch Anziehen des Fadens befestigt werden. Es darf auch kein Faden
angezogen werden, um einen gelösten Saum zu befestigen.
- Kleben ist bei allen Materialien verboten.
- eine Sicherheitsnadel, die längere Zeit nicht geöffnet wird, soll man am
Shabbat nicht befestigen.
24. Reissen
- das Zerreissen von Papier, Stoff etc. sowie das Auseinanderreissen genähter
bzw. geklebter Gegenstände ist am Shabbat verboten. Ebenfalls darf ein
Stück Watte nicht abgerissen, ein Saum darf weder aufgerissen noch
gelockert werden.
- verklebte Seiten eines neuen Buches darf man nicht lösen. Wurden sie jedoch
später unabsichtlich zusammengeklebt (z.B. durch klebrige Speisen), darf
man sie trennen, sofern die betreffende Stelle nicht beschriftet ist.
- Konservendosen soll man vor Shabbat öffnen. Hat man es vergessen und
benötigt den Inhalt für Shabbat, so darf man sie durch einen Nichtjuden
öffnen lassen (manche Rabbinen erlauben das Öffnen, wenn der Inhalt sofort
in einen anderen Behälter geleert wird).
- zugeklebte Papiersäcke und Schachteln, die Esswaren enthalten, dürfen durch
einen Nichtjuden geöffnet werden. Wenn dies nicht möglich ist, der Inhalt
jedoch dringend benötigt wird, soll man es so zerreißen, dass die
Verpackung nicht mehr brauchbar ist.
- ist etwas nur mit einem Klebestreifen verschlossen, darf man diesen
abreißen. Sofern er beschriftet ist soll man darauf achten, die Schrift
möglichst nicht zu zerreißen.
- einen geschlossenen Brief darf man auf keine Weise öffnen. Man darf jedoch
einem Nichtjuden indirekt andeuten, ihn zu öffnen (z.B. "ich darf ihn heute
nicht öffnen"); nur in dringenden Fällen darf man ihn, wenn er die
Andeutung nicht versteht, direkt darum bitten.
- Toilettenpapier darf man am Shabbat nicht reißen, jedoch durch einen
Nichtjuden reißen lassen. Im Notfall darf ein Jude es anders als gewöhnlich
(z.B. mit dem Fuß) reißen.
25. Tiere fangen
- kein Lebewesen darf gefangen oder in einen kleinen Raum hineingezwungen
werden. Ist ein Vogel in ein Zimmer hineingeflogen, darf man Türen und
Fenster schließen, wenn man nicht daran interessiert ist, ihn zu fangen.
Eine kleine Schachtel, in welche Schmetterlinge, Mücken etc. hineingeflogen
sind, darf nicht geschlossen werden.
- alle Tiere sind mukzeh, auch die eigenen Haustiere
- Mausefallen dürfen an Shabbat nicht aufgestellt und Fliegenfänger nicht
aufgehängt werden.
26. Schächten
- kein auch noch so kleines Lebewesen darf am Shabbat getötet werden (also
auch keine Fliegen/Mücken, auch nicht durch Sprühen von Insektenspray o.ä.).
- es darf keine Wunde gemacht und kein Blut ausgedrückt oder ausgesaugt
werden. Einen Splitter darf man nur entfernen, wenn dabei nicht sicher
Blut ausfließt oder wenn starke Schmerzen bestehen. Trotz mukzeh
darf hierfür eine Nadel verwendet werden (sie darf vorher desinfiziert,
aber nicht geglüht werden).
- man soll keine Salbe auf eine Wunde aufbringen und auch kein
Verbandmaterial, welches Blut herauszieht (bei einer vereiterten Wunde ist
dies u.U. möglich). Gewöhnlicher Verband oder Pflaster zum Schutz sind
erlaubt. Blut soll man möglichst vorher abwaschen (siehe Melachah
Nr. 15). Desinfizierende Flüssigkeiten dürfen verwendet werden.
- bei starken Zahnschmerzen darf man mit schmerzstillender Lösung gurgeln
(nicht jedoch damit getränkte Watte auf den Zahn legen). Wenn nötig, darf
ein Nichtjude den Zahn ziehen. Das Blut aus einem blutenden Zahn darf man
nicht absaugen.
Im Falle von Lebensgefahr muss natürlich alles zur Lebensrettung
erforderliche sofort getan werden!
27. Fell abziehen
Das Abziehen des Fells eines Tieres zur Verarbeitung zu Leder oder Pergament
ist verboten.
28. Gerben
- Gerben und chemische Bearbeitung von Leder sind Melachot.
- Pökeln, Einmachen und Einsalzen von Fleisch sind nicht erlaubt (man darf
auch keinen Fisch oder Fleisch, das schlecht werden kann, mit Salz
bestreuen). Gurken, Rettich etc. (für Salate) darf man salzen, wenn man
auch Essig oder Öl zugibt.
- hat man Fleisch vor Shabbat nicht koscher gemacht, darf es weder in Wasser
gelegt noch gesalzen werden. Wenn es bis nach Shabbat schlecht wird (mehr
als 72 Stunden nach dem Schächten), soll ein Nichtjude das Fleisch
abwaschen. Ist dies nicht möglich, so kann man seine Hände darüber waschen.
Geht es gar nicht anders, darf es auch abgewaschen werden.
29. Linienziehen
Das Ziehen oder Einritzen von Linien (egal ob mit Tinte, Bleistift oder dem
Fingernagel) ist auf jedem Gegenstand verboten.
30. Schaben
- man darf keinen Gegenstand glatt machen (z.B. Holz hobeln) und kein Wachs
verschmieren und keine Salbe gebrauchen. Öl ist erlaubt, jedoch keine
dicke Flüssigkeit (z.B. Haarcreme).
- ist es nötig (z.B. bei einem Baby, das wund ist), darf man Salbe darauf
geben, jedoch ohne sie zu verstreichen (wird die Salbe sodann durch die
Windel augebreitet und verteilt, macht dies nichts).
- Schuhe einschmieren oder polieren ist auch durch einen Nichtjuden verboten.
Gleiches gilt für Fußböden u.a..
- Seife darf man am Shabbat nicht verwenden (Flüssigseife jedoch schon).
- dies gilt nicht für Esswaren (z.B. darf man Butter auf Brot streichen).
Vermeiden soll man jedoch das Glattstreichen von Eßwaren auf einer Platte
(z.B. auch das Bestreichen einer Torte mit Creme).
31. Nach Maß schneiden
Das Schneiden oder Reißen von Papier, Stoff etc. zu einer gewünschten Größe
ist verboten; bei Esswaren ist es jedoch erlaubt.
32. Schreiben
- Schreiben, Zeichnen und Malen sind überall verboten, wo ein erkennbares
Zeichen bleibt (z.B. auch in Sand oder auf beschlagenen Fensterscheiben).
In der Luft ist es erlaubt, da keine Schrift erkennbar ist.
- man darf auch kein Zeichen machen (z.B. an der Stelle, wo man mit dem Lesen
hält), auch nicht mit dem Fingernagel.
- fertige Buchstaben dürfen nirgendwo befestigt werden.
- Fotografieren oder Kopieren, auch durch einen Nichtjuden, ist verboten.
- Spiele, bei denen man gewöhnlich Resultate aufschreibt (z.B. Kniffel), soll
man am Shabbat nicht spielen.
33. Radieren
- Schrift oder Zeichen dürfen auf keinerlei Art ausradiert werden.
- Wachs, das auf ein Buch getropft ist, darf nicht entfernt werden, um die
Schrift klarer zu machen.
- Kuchen o.ä., der für Shabbat bestimmt ist, soll man nicht mit Schrift
versehen. Ist bereits Schrift darauf, soll man das Zerschneiden derselben
vermeiden. Zwischen den Buchstaben darf man schneiden und den Kuchen dann
essen, obwohl auch dadurch die Schrift zerstört wird.
- hat ein Buch außen auf den Seiten eine Schrift, die durch das Öffnen
auseinander geht, soll man es möglichst am Shabbat nicht Öffnen oder
Schließen. Ist kein anderes Exemplar vorhanden, so darf man es benutzen.
Hat ein Riß in einer Seitedie Schrift durchtrennt, soll man das
Zusammenlegen oder Auseinandernehmen der Teile vermeiden.
- beschriftete Klebestreifen auf Eßwaren oder Flaschen sollen möglichst
durch einen Nichtjuden abgerissen werden. Gibt es keine andere Möglichkeit,
und die Schrift wird auf jeden Fall zerstört, soll man es anders als
gewöhnlich abreißen.
- beim Schälen von Orangen, Eiern u.ä. soll man das Zerstören der darauf
befindlichen Schrift vermeiden.
34. Bauen
- jede Erweiterung oder Verbesserung eines Gebäudes (auch die kleinste) wird
als Bauen betrachtet und ist somit verboten. Hierzu zählen u.a.:
- einen Nagel in die Wand schlagen
- einen Dachziegel, der verrutscht ist, an seine Stelle zurücklegen
- eine Tür einhängen
- eine herausgefallene Türklinke zurückstecken
- eine nur kurzfristig für praktische Zwecke benutzte Wand darf man aufstellen
(z.B. Spanische Wand zum Umkleiden, eine Mechitzah). Wird durch die
Wand jedoch eine Regeländerung hervorgerufen (z.B. durch das Schließen einer
Lücke im Zaun der "Privatbereich" wieder hergestellt, damit man tragen kann
[Melachah Nr. 39]), ist dies verboten
- es ist, auch für rein praktische Zwecke, verboten, etwas über eine
Sache zu stellen. Hierunter fällt z.B. die Benutzung eines Regen- oder
Sonnenschirmes. Ist die Sache fest verbunden (z.B. das Verdeck eines
Kinderwagens), so darf man es benutzen.
- ein von der Stange abgefallener Vorhang darf nicht wieder aufgehängt werden.
- das Verbot der Melachah des Bauens gilt auch für Geräte: Tische und
Stühle dürfen daher weder genagelt noch mit Leim zusammengesetzt werden. Man
soll auch ein abgefallenes Stuhlbein nicht wieder anzubringen suchen (auch
nicht zurückstecken - man könnte es versehentlich annageln. Auch wenn man dies
explizit erst nach Shabbat beabsichtigt, darf man es nicht anstecken wegen
Melachah Nr. 38). Man darf auch nicht z.B. die Klinge eines Messers
in den Griff stecken - dies gilt auch ohne Leim und Nägel als Melachah.
- ein zum Auf- und Zuklappen bestimmter Liegestuhl (oder auch Klappbett u.ä.)
darf am Shabbat sowohl aufgestellt als auch zusammengelegt werden.
- diese Melachah gilt nicht für Eßwaren. Jedoch wird die Käseherstellung
in diese Rubrik gezählt - weshalb man u.a. Milch nicht zum Säuern an einen
warmen Ort stellen darf. Ebenfalls verboten ist es, auch aus Eßwaren eine
spezielle Form durch Pressen zu bilden (z.B. ein Paket Datteln erstellen).
35. Einreißen
Hier gilt ganz allgemein: alles, was man nicht aufbauen oder zufügen darf
(siehe Melachah Nr. 34), darf man auch nicht abbauen/einreißen/wegnehmen.
So sind z.B. verboten:
- das Herausziehen eines Nagels
- das Zerbrechen eines Werkzeuges/Gefäßes
- das Abkratzen von Zement von einer Mauer
36. Feuer entfachen
- jede Art, ein Feuer zu entfachen (neu anzünden, übertragen), ist verboten.
Man darf auch nicht ein bestehendes Feuer zu besserem Brennen bringen (z.B.
durch die Zufuhr von Luft - aus diesem Grund ist beispielsweise Rauchen
verboten).
- stehen die Shabbat-Lichter auf einem Tisch, und war zum Eintritt des Shabbat
(also während der Dämmerung am Freitag Abend) nichts anderes auf selbigem,
so bleibt der Tisch für den gesamten Shabbat Mukzeh. Waren jedoch
zum besagten Zeitpunkt hingegen Challot oder auch andere Gegenstände,
die nicht Mukzeh sind, auf dem Tisch, darf man ihn sogar mit den
brennenden Kerzen bewegen. Vorsichtig sein muss man im Falle einer auf dem
Tisch stehenden Öllampe (um nicht durch die Bewegung dem Docht mehr Öl
zuzuführen).
- es darf kein Metall glühend heiß gemacht werden (man darf also z.B. das
Shabbat-Blech (siehe Melachah Nr. 11) am Shabbat nicht auf die
Flamme legen).
- ist es kalt, so darf man (um einer Erkältung vorzubeugen) durch einen
Nichtjuden heizen lassen. Dies gilt (für gesunde Menschen) jedoch nicht,
wenn es lediglich unangenehm (kühl) ist (für Kinder, ältere Leute oder
Kranke ist es jedoch immer erlaubt).
- Licht anzünden lassen darf man sich auch nicht durch einen Nichtjuden.
Sogar wenn er es von sich aus anmachen will, soll man ihn davon abhalten.
Hat er es bereits entzündet, darf man es nicht nutzen (z.B. zum Lesen).
Zündet es ein Nichtjude für sich selbst an, darf man es nutzen. Man darf
ihn auch bitten, wenn er weggeht, das Licht brennen zu lassen.
- auch das indirekte Lichtmachen ist verboten (z.B. geht das Licht im
Kühlschrank durch das Öffnen der Tür an - man muss hier also die Birne
vor Shabbat ausschrauben. Hat man das vergessen, darf man die Tür des
Kühlschrankes weder öffnen noch schließen). Durch einen Nichtjuden
darf man es machen lassen. Gleiches gilt für Türen, die durch ein
Schaltsystem geöffnet werden (z.B. Lichtschranken o.ä., wie dies häufig
bei Türen in öffentlichen Gebäuden - Hotels u.a. - verwendet wird). Hier
muss man warten, bis ein Nichtjude hineingeht, um dann mit ihm zusammen
durchzugehen.
37. Feuer löschen
- das Löschen einer Flamme darf man nicht verursachen (z.B. wenn durch das
Öffnen einer Tür oder eines Fensters eine in der Nähe stehende Kerze
gelöscht werden kann). Erlaubt ist es hingegen, z.B. ein Fenster zu schließen,
damit die Kerze nicht ausgeht.
- man darf einem Nichtjuden andeuten, dass man das Licht nicht mehr benötigt,
damit er es löscht - ihn jedoch nicht ausdrücklich mit dem Löschen beauftragen.
- ein ausgebrochenes Feuer darf man nur löschen, sofern Lebensgefahr besteht,
nicht jedoch zur Rettung von Vermögen. Man darf jedoch einen Nichtjuden bitten,
die Feuerwehr zu rufen.
- man darf einem Nichtjuden andeuten, eine vom Leuchter auf den Tisch gefallene
brennende Kerze zu löschen. Einem Juden selbst ist hierbei erlaubt:
- durch Neigen des Tisches die Kerze auf einen Steinboden o.ä. zu befördern
(sofern dabei nicht davon ausgegangen werden muss, dass die Kerze direkt durch
diese Aktion gelöscht wird)
- Wasser rings um die Flamme zu gießen, um eine Ausbreitung zu verhindern
(nicht jedoch auf die Flamme selbst). Auf einem Tischtuch soll man eine
andere Flüssigkeit als Wasser (Wein, Saft, Milch...) verwenden (aufgrund
von Melachah Nr. 13).
- das brennende Tischtuch zum Ausbrennen vorsichtig auf den Balkon oder in
eine Wanne zu legen.
Das beste ist jedoch, einen Nichtjuden zu rufen.
- ist die Flamme eines Gasherdes ausgegangen, und man ist sicher, dass keine
Flamme mehr brennt (auch keine "falsche Flamme" im Rohr), darf man den
Hahn abdrehen. Ist man nicht sicher, so soll man ihn durch einen
Nichtjuden abdrehen lassen.
38. Der letzte Hammerschlag
- den letzten Handgriff an einer neuen Sache (z.B. Schnürsenkel in neue Schuhe
einfädeln oder einen neuen Hut in die gewünschte Form bringen) darf man nicht
an Shabbat durchführen - auch wenn dieser Handgriff selbst eigentlich keine
Melachah darstellt, vollendet er die Arbeit.
- eine Uhr darf man nicht aufziehen, auch wenn sie noch läuft. Man darf jedoch
einen Nichtjuden darum bitten. Läuft die Uhr noch, so darf ein Jude sie nur
im Notfall selbst aufziehen. Ist sie schon stehen geblieben, so soll man auch
einen Nichtjuden nur in dringenden Fällen darum bitten.
- jede Reparatur (auch ohne fachmännische Kenntnisse) ist verboten. Hierzu gehören
z.B. das Festziehen einer sich lösenden Schraube und das Einsetzen einer aus
der Brille gefallenen Linse.
39. Tragen
Zur Einleitung sei hier die grobe Einteilung der Lebensbereiche erwähnt: die
Privatsphäre und die Öffentlichkeit. Verboten ist, grob gesagt, der "Transport"
von Gegenständen von einem Bereich in den anderen sowie in der Öffentlichkeit
generell. Die folgenden Punkte sollen dies näher erläutern:
- ist einleitend (wie auch in der Torah) der vollständige Transport von einem Bereich
in den anderen angesprochen, so haben unsere Weisen jeglichen Teil davon (also quasi
die Mithilfe zu selbigem) untersagt: man darf also z.B. auch nicht etwas, das jemand
anderes gebracht hat, an der Haustür in Empfang nehmen, um es in der Wohnung abzulegen
(z.B. eine Postsendung vom Briefträger).
- bevor man außer Haus geht, soll man sicherstellen, dass man nichts in den Taschen hat.
- merkt man "draußen", dass man noch etwas bei sich trägt, soll man nicht stehen bleiben,
sondern den betreffenden Gegenstand anders als gewöhnlich ablegen. Ist man schon
stehen geblieben, so darf man ihn aus der Tasche nehmen und ablegen. Etwas Wertvolles
darf man auch einem Nichtjuden geben, um es durch ihn heimtragen zu lassen. Dies gilt
jedoch nicht für etwas, das man "draußen" findet.
- ein Taschentuch darf man wie ein Kleidungsstück (also etwa als Schal oder Gürtel)
tragen. Trägt man bereits einen anderen Gürtel, so soll man darauf achten, noch
ein Kleidungsstück dazwischen zu tragen. Will man es unterwegs benutzen, so muss man
stehen bleiben - und es vor dem Weitergehen wieder wie ein Kleidungsstück anziehen.
Man kann es auch an ein anderes Kleidungsstück annähen, muss hierbei jedoch auf
Sha'atnes achten.
- ist bei einem Mantel der Aufhänger auf einer Seite abgerissen, darf man ihn tragen,
wenn man die Absicht hat, diesen Aufhänger wegzuwerfen. Will man ihn jedoch wieder
annähen, darf man ihn nur im Notfall tragen.
- auf einer Wunde darf man ein Pflaster oder einen Verband, der sodann weggeworfen wird,
tragen. Einen wiederverwendbaren Verband (oder z.B. auch ein Taschentuch) darf man
hierzu nur im Notfall verwenden.
- einen Schlüssel darf man nur mittels eines "Shabbat-Gürtels" tragen. Hierbei muss
der Schlüssel einen Teil des Gürtels (also wie ein "Kettenglied") bilden und darf
nicht nur einfach daran hängen.
- ein Kind darf man nicht tragen - unabhängig davon, ob es auch allein gehen kann.
Im Notfall hingegen ist auch dies erlaubt (wenn es z.B. bei einem Spaziergang ermüdet
und sich weigert, weiter zu laufen. Wenn möglich, soll man es in diesem Falle jedoch
von einem Nichtjuden tragen lassen.
- ein Kind darf nicht für einen Erwachsenen tragen.
- in einem Garten darf man tragen, wenn er von einer Umzäunung (Mauer, Hecke o.ä.) von
mindestens einem Meter Höhe umgeben ist. An keiner Stelle darf die Umzäunung ein Loch
oder eine niedrigere Stelle aufweisen, die breiter ist als 25cm.
- in einem größeren, unbewohnten Feld (z.B. Fußballfeld) darf man nicht tragen, auch
wenn es eine Umzäunung wie oben beschrieben hat.
- wird ein Haus von mehreren jüdischen Familien bewohnt, so darf jede in ihrer eigenen
Wohnung tragen. Für das Tragen im Treppenhaus ist ein Eruw notwendig. Wohnt
ein Jude nur mit Nichtjuden zusammen in einem Haus, braucht er hierfür keinen
Eruw. Zu genaueren Details ist ein Rabbiner zu befragen.